Recht &
Selbstbestimmung
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) seit November 2024, Namens- und Personenstandsänderung, der DGTI-Ergänzungsausweis und was das alles konkret bedeutet.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft – und löste damit das diskriminierende Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.
Mögliche Einträge: männlich, weiblich, divers – oder der Geschlechtseintrag kann ganz gestrichen werden.
Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen. Bei Verweigerung kann ein Familiengericht entscheiden.
– also Name und Geschlechtseintrag in Dokumenten. Es regelt nicht die medizinische Transition. HRT und Operationen sind davon unabhängig und laufen über das Gesundheitssystem.
Wie läuft die Änderung ab?
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1Anmeldung beim StandesamtZuständig ist das Standesamt, das das Geburtenregister führt. Die Erklärung muss 3 Monate vorher angekündigt werden (Anmeldefrist).
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2Wartefrist abwartenNach der Anmeldung gilt eine 3-monatige Sperrfrist, bevor die Erklärung abgegeben werden kann. Eine erneute Änderung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
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3Persönliche ErklärungPersönlich beim Standesamt erscheinen und die Selbstauskunft abgeben. Keine Begründung, kein Gutachten nötig.
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4Dokumente aktualisierenNach der Eintragung: Personalausweis, Reisepass, Führerschein neu beantragen. Arbeitgeber, Versicherungen, Banken etc. informieren. Prozesskostenhilfe-Infos: sbgg.info
Einschränkungen & Kritik
Das SBGG ist ein wichtiger Fortschritt, aber nicht ohne Mängel:
DGTI-Ergänzungsausweis
Während man auf die Ausstellung neuer Dokumente wartet oder wenn man noch kein SBGG-Verfahren abgeschlossen hat, kann der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (DGTI) hilfreich sein.
Beantragen: Über die DGTI (www.dgti.org) – kostengünstig, schnell ausgestellt.