Kapitel 5

Recht &
Selbstbestimmung

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) seit November 2024, Namens- und Personenstandsänderung, der DGTI-Ergänzungsausweis und was das alles konkret bedeutet.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft – und löste damit das diskriminierende Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.

Was das SBGG ermöglicht
Selbstauskunft beim Standesamt reicht für die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen – keine Gutachten, keine Gerichtsverfahren, keine entwürdigenden psychiatrischen Befragungen mehr.

Mögliche Einträge: männlich, weiblich, divers – oder der Geschlechtseintrag kann ganz gestrichen werden.

Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen. Bei Verweigerung kann ein Familiengericht entscheiden.
Das SBGG betrifft nur den Personenstand

– also Name und Geschlechtseintrag in Dokumenten. Es regelt nicht die medizinische Transition. HRT und Operationen sind davon unabhängig und laufen über das Gesundheitssystem.

Wie läuft die Änderung ab?

  • 1
    Anmeldung beim Standesamt
    Zuständig ist das Standesamt, das das Geburtenregister führt. Die Erklärung muss 3 Monate vorher angekündigt werden (Anmeldefrist).
  • 2
    Wartefrist abwarten
    Nach der Anmeldung gilt eine 3-monatige Sperrfrist, bevor die Erklärung abgegeben werden kann. Eine erneute Änderung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
  • 3
    Persönliche Erklärung
    Persönlich beim Standesamt erscheinen und die Selbstauskunft abgeben. Keine Begründung, kein Gutachten nötig.
  • 4
    Dokumente aktualisieren
    Nach der Eintragung: Personalausweis, Reisepass, Führerschein neu beantragen. Arbeitgeber, Versicherungen, Banken etc. informieren. Prozesskostenhilfe-Infos: sbgg.info
📖
sbgg.info – Erfahrungsberichte & Infos
Community-Sammlung mit praktischen Erfahrungen zur Umsetzung des SBGG.

Einschränkungen & Kritik

Das SBGG ist ein wichtiger Fortschritt, aber nicht ohne Mängel:

⚠️ Wer das Gesetz nicht nutzen kann
Nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem bzw. verlängerbarem Aufenthaltstitel können das SBGG nutzen. Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind ausgeschlossen – eine erhebliche Lücke.
⏱️ Fristen & Sperrklauseln
Die 3-monatige Anmelde- und Wartefrist sowie die 1-jährige Sperrfrist für erneute Änderungen werden von Betroffenenverbänden kritisiert – sie implizieren, dass der Staat die Entscheidungsfähigkeit der Person anzweifelt.
🛡️ Sonderregelungen Verteidigungsfall
Das Gesetz enthält Sonderregeln für den Spannungs- oder Verteidigungsfall, die trans* Frauen benachteiligen können. Diese Klauseln werden als nicht grundrechtskonform kritisiert.

DGTI-Ergänzungsausweis

Während man auf die Ausstellung neuer Dokumente wartet oder wenn man noch kein SBGG-Verfahren abgeschlossen hat, kann der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (DGTI) hilfreich sein.

💳 Was ist das?
Ein privatrechtliches Dokument, das Name und Pronomen nach eigener Selbstauskunft enthält. Kein offizieller Ausweis, aber von vielen Stellen (Arztpraxen, Hotels, etc.) akzeptiert als Hinweis auf die Namensidentität.

Beantragen: Über die DGTI (www.dgti.org) – kostengünstig, schnell ausgestellt.
🏛️
DGTI – Ergänzungsausweis beantragen
Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V.

Schutz vor Diskriminierung

⚖️ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG schützt u.a. vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – das schließt nach aktueller Auslegung auch trans und nicht-binäre Personen ein. Zuständig bei Diskriminierung im Arbeitsleben: Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder ADS.
🆘 TIN-Rechtshilfe
Bei rechtlichen Problemen gibt es spezialisierte Anlaufstellen: TIN-Rechtshilfe (tinrechtshilfe.de) berät trans*, inter* und nicht-binäre Personen zu ihren Rechten.
⚖️
TIN-Rechtshilfe
Rechtliche Beratung für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen.